In der von der Mitgliederversammlung zuletzt beschlossenen Fassung vom 11. Februar 2017
§1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen Fallschirm Mensch.
2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
3) Der Sitz des Vereins ist Mainz.
§2 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Eingliederung von Flüchtlingen zu erleichtern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung bei diversen Behördengängen, Integration in den Gemeinden und durch Finanz-und Sachspenden. Vorgenanntes gilt analog für Menschen in Not, die nicht Flüchtlinge sind.
3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
2) Wer Mitglied werden will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/-innen erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrags.
4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 4a Arten der Mitgliedschaft Unterschieden wird zwischen aktiven und inaktiven Mitgliedern.
§ 4b Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen bezüglich des Mitgliedsstatus, der Anschrift und der Bankverbindung umgehend dem Vorstand mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofortiger Austritt ist möglich.
3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
§6 Beiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vereinsorgane
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand
3) die Kassenprüfer/-innen
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
3) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt oder b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei dem Vorsitzenden unter Angabe von Gründen beantragt hat.
5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand z.B. durch Rundschreiben per Post oder Email.
6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
7) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten: a) Entgegennahme der Berichte b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer/-innen c) Entlastung des Vorstands d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind, e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
8) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
9) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
12) Bei Abwesenheit des Schriftführers bestimmt der Versammlungsleiter einen anderen Schriftführer. 13) Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 9 Vorstand und Wahlen
1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) dem/der 1. Vorsitzenden b) dem/der 2. Vorsitzenden c) dem/der Kassenwart/-in d) dem/der Schriftführer/-in e) den Beisitzer/-innen (mindestens 2)
2) Vorstand im Sinne der § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede/-r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der/die Stellvertreter/in jedoch nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden tätig.
3) Bis auf den geschäftsführenden Vorstand (bestehend aus dem/der 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart/-in und Schriftführer/-in), darf der restliche Vorstand minderjährig sein.
4) Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer/-innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahre gewählt.
5) Vorstandmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
6) Wiederwahl ist zulässig.
7) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 10 Kassenprüfung
1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr mindestens einmal durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer/innen geprüft.
2) Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
3) Die Kassenprüfer/-innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.
§ 11 Satzungsänderung
Zur Erfüllung einer von den Behörden geforderten Satzung ist der Vorstand in Vertretung der Mitglieder befugt, diese gegebenenfalls zu ändern. Die Mitglieder müssen darüber auf der nächsten Mitgliederversammlung informiert werden.
§ 12 Ordnung
1) Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung sowie eine Finanzordnung. Die Ordnung wird durch die Mitgliederversammlung genehmigt.
§ 13 Auflösung des Vereins
1) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, a)wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder b) wenn es von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 75 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, wird eine zweite Versammlung einberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes geht das verbliebene Vermögen des Vereines an die Initiative „Save Me Mainz“.